RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fahrschule JD Drive

§ 1 Geltungsbereich und Einbeziehung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Fahrausbildung bei JD Drive und werden bei wirksamer Einbeziehung Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsvertrages. Der Fahrschüler erhält vor Vertragsschluss die Möglichkeit, von den AGB Kenntnis zu nehmen.

Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend der Begriff „Fahrschüler“ verwendet. Er gilt für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 Gegenstand und Grundlagen der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsverordnungen für die Fahrschulausbildung.

Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Fahrschüler die für den Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlichen körperlichen, geistigen oder sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die bis dahin erbrachten Leistungen nach diesen AGB abgerechnet.

§ 3 Vertragsdauer und Ende der Ausbildung

Der Ausbildungsvertrag endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Soll die Ausbildung danach fortgesetzt werden, ist der Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages erforderlich. Für diesen gelten die zum Zeitpunkt des Neuabschlusses geltenden und im Preisaushang ausgewiesenen Entgelte.

§ 4 Entgelte und Preisaushang

Maßgeblich sind die im Ausbildungsvertrag vereinbarten und im dazugehörigen Preisaushang ausgewiesenen Entgelte.

§ 5 Grundbetrag und theoretische Ausbildung

Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten.

Für eine weitere theoretische Ausbildung nach nicht bestandener theoretischer Prüfung kann der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilgrundbetrag erhoben werden, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung wird kein Teilgrundbetrag erhoben.

§ 6 Praktische Ausbildung und Fahrstunden

Eine Fahrstunde umfasst 45 Minuten. Mit dem Fahrstundenentgelt werden insbesondere die Nutzung des Ausbildungsfahrzeugs sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.

Normale Fehler des Fahrschülers im Rahmen der Ausbildung begründen nicht allein eine Ersatzpflicht. Für vorsätzlich verursachte Schäden gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Absage, Krankheit und Nichterscheinen

Kann der Fahrschüler einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, ist JD Drive unverzüglich zu informieren. Eine kostenfreie Absage muss mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen.

Bei einer erstmaligen kurzfristigen krankheitsbedingten Absage kann JD Drive aus Kulanz 50 % des vereinbarten Fahrstundenentgelts als Ausfallentschädigung berechnen. Bei einem vollständigen Nichterscheinen ohne rechtzeitige Absage kann das volle vereinbarte Fahrstundenentgelt als Ausfallentschädigung berechnet werden.

Dem Fahrschüler bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass JD Drive kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Absagen können persönlich, telefonisch oder über die von JD Drive hierfür genutzten Kommunikationswege, insbesondere WhatsApp, erfolgen.

§ 8 Termine, Fahrschul-App, Treffpunkt und Verspätungen

Vereinbarte Ausbildungstermine sind verbindlich. Maßgeblich sind die in der von JD Drive eingesetzten Fahrschul-App hinterlegten Termine.

Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich am vereinbarten Treffpunkt. Wird auf Wunsch des Fahrschülers ein abweichender Treffpunkt vereinbart, kann die hierfür erforderliche Ausbildungs- bzw. Fahrzeit Bestandteil der gebuchten Ausbildungszeit sein.

Hat der Fahrlehrer einen verspäteten Beginn oder eine Unterbrechung zu vertreten, wird die ausgefallene Ausbildungszeit nachgeholt oder gutgeschrieben. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger warten; die Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. § 7 gilt entsprechend.

§ 9 Vorstellung zur Prüfung

Mit dem vereinbarten Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen bzw. praktischen Prüfung werden die hierfür vereinbarten Leistungen von JD Drive abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.

§ 10 Zahlungsbedingungen und Zahlungsrückstände

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Grundbetrag, Lehrmaterial und gegebenenfalls verauslagte Verwaltungsgebühren bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig. Entgelte für die Prüfungsvorstellung sowie gegebenenfalls verauslagte Prüfungsgebühren müssen spätestens drei Werktage vor der Prüfung vollständig ausgeglichen sein.

Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos. Bei fälligen Zahlungsrückständen kann JD Drive die weitere Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen verweigern.

§ 11 Ausschluss von der Ausbildung

Fahrschüler können insbesondere dann vom praktischen Unterricht ausgeschlossen werden, wenn sie unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen oder aus anderen Gründen begründete Zweifel an ihrer Fahrtüchtigkeit bestehen. Kann die Ausbildungszeit deshalb nicht durchgeführt werden, gilt § 7 entsprechend.

§ 12 Ausbildungsfahrzeuge und Ausbildungsmaterial

Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmittel, Inventar und sonstiges Ausbildungsmaterial sind pfleglich zu behandeln. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht bzw. nach Weisung des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb genommen werden.

§ 13 Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, hat der Fahrschüler an einer geeigneten Stelle unverzüglich anzuhalten, den Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer zu warten. Erforderlichenfalls ist JD Drive zu verständigen. Beim Verlassen ist das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 14 Abschluss der Ausbildung und Prüfungsanmeldung

Die Ausbildung wird erst abgeschlossen, wenn JD Drive bzw. der verantwortliche Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt.

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung erfolgt mit Zustimmung des Fahrschülers.

§ 15 Kündigung des Ausbildungsvertrages

Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen. JD Drive kann den Vertrag insbesondere aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss mit der Ausbildung beginnt, die Ausbildung länger als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht, den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht besteht oder wiederholt bzw. gröblich gegen berechtigte Weisungen des Fahrlehrers verstößt.

§ 16 Entgelte bei Vertragskündigung

Bei Beendigung des Ausbildungsvertrages hat JD Drive Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen und einer gegebenenfalls bereits erfolgten Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt JD Drive aus wichtigem Grund oder kündigt der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten von JD Drive hierzu veranlasst worden zu sein, steht JD Drive vom Grundbetrag zu:

a) 1/5 bei Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung;
b) 2/5 nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten;
c) 3/5 nach Absolvierung eines Drittels, aber vor Abschluss von zwei Dritteln;
d) 4/5 nach Absolvierung von zwei Dritteln, aber vor Abschluss der theoretischen Ausbildung;
e) der volle Grundbetrag nach Abschluss der theoretischen Ausbildung.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder wesentlich geringer angefallen ist.

§ 17 Fahrschulwechsel

Bei einem Wechsel zu einer anderen Fahrschule wird der bisherige Ausbildungsstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dokumentiert. Für den mit einem Fahrschulwechsel verbundenen zusätzlichen Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand erhebt JD Drive ein Bearbeitungsentgelt von 75,00 €.

Der Anspruch des Fahrschülers auf einen gesetzlich geschuldeten Ausbildungsnachweis bleibt hiervon unberührt.

§ 18 Ausbildungsnachweis und Abrechnung

Bei Beendigung oder Wechsel der Ausbildung erfolgt eine Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen und fälligen Entgelte. Gesetzlich geschuldete Ausbildungsnachweise werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bereitgestellt. Offene Zahlungsansprüche von JD Drive bleiben hiervon unberührt.

§ 19 Guthaben nach Vertragsende

Ein nach Beendigung und Abrechnung des Ausbildungsvertrages verbleibendes Guthaben kann auf Verlangen des Fahrschülers ausgezahlt oder bei Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages auf die dort geschuldeten Entgelte angerechnet werden. Für Erstattungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 20 Gast-WLAN und elektronische Kommunikation

Ein von JD Drive bereitgestellter Gast-Internetzugang darf nicht für rechtswidrige Handlungen genutzt werden. Insbesondere dürfen keine rechtswidrigen Inhalte abgerufen oder verbreitet und keine Rechte Dritter verletzt werden.

Für Terminabsprachen und organisatorische Kommunikation kann JD Drive die vom Fahrschüler angegebenen Kontaktdaten und vereinbarte Kommunikationswege, insbesondere WhatsApp, nutzen.

§ 21 Minderjährige Fahrschüler

Bei minderjährigen oder nicht voll geschäftsfähigen Fahrschülern setzt der Abschluss des Ausbildungsvertrages die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter voraus.

§ 22 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von JD Drive, die auf dieser Website abrufbar ist.

§ 23 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von JD Drive als Gerichtsstand vereinbart werden.

Stand: August 2026

© JD Drive Fahrschule
InstagramTikTokFacebookYouTube
ImpressumDatenschutzAGB